Informationen zum Pferdepass / Equidenpass
Die Bestimmung, dass ab 01.07.2000 für jedes Pferd und jeden Esel ein Equidenpass ausgestellt sein muss, ist eine von der Europäischen Union (EU) getroffene Entscheidung.
Für Deutschland ist diese EU-Regelung umgesetzt in der Viehverkehrsverordnung (VVVO) in der Fassung vom 18.04.2000 (BGB1. I S 546), § 24 k Satz 3. Außerdem gilt nach VVVO § 24 b Satz 3 die Regelung, dass alle Halter von Einhufern bei der zuständigen Behörde registriert sein müssen.
Die EU hat als Stichtag den 1. Juli 2000 festgelegt. Diese Zeitvorgabe konnte überhaupt nicht erfüllt werden, da die gesetzlichen Durchführungs-bestimmungen fehlten. Es wird empfohlen, den Pass zügig zu beantragen aber dennoch Ruhe zu bewahren.
Wie bekommt man den Pferdepass?
Für Pferde mit einem Abstammungsnachweis eines deutschen Zuchtverbandes werden die Pferdepässe durch den Zuchtverband ausgestellt, der das Pferd/Pony als Fohlen registriert und die Zuchtbescheinigung ausgestellt hat. Eine Eintragung in das Zuchtbuch eines Zuchtverbandes ist nicht ausschlaggebend, sondern die Herkunft und der Abstammungsnachweis.
Zur Ausstellung des Pferdepasses senden Sie den Abstammungsnachweis im Original an den zuständigen Zuchtverband.
Wichtig:
Der Verband der Pony- und Kleinpferdezüchter Hannover e.V. stellt Pferdepässe nur für eigene Zuchtprodukte aus.
Eine Kopie des Abstammungsnachweises ist für die Ausstellung des Pferdepasses nicht ausreichend und kann nicht bearbeitet werden.
Bitte legen Sie dem Abstammungsnachweis ein formloses Anschreiben mit vollständiger Anschrift des Besitzers bei. Die Gebühr für die Ausstellung des Passes beträgt 50,00 €.
Für Pferde mit ausländischem Abstammungsnachweis oder ohne "Papiere" werden die Pferdepässe durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN), Postfach, 48229 Warendorf, Tel.: 02581-63620 ausgestellt. Das Pferd muss vorab durch einen Beauftragten der Zuchtverbände/Landeskommissionen oder einen Tierarzt identifiziert werden. Die erforderlichen Anträge liegen den Beauftragten/Tierärzten vor oder können bei der FN angefordert werden.
Bedeutung des Arzneimittelanhangs
Der Arzneimittelanhang ist gemäß EU-Bestimmung Teil des Pferdepasses. Im Arzneimittelanhang wird vermerkt, ob das Pferd als Schlachttier für den menschlichen Verzehr dienen, oder ob es niemals der Nahrungsmittelkette zugeführt werden soll. Diese Entscheidung muss vom Tierarzt gegengezeichnet werden.
Die Entscheidung für den Status "Nichtschlachtung" ist unwiderruflich, das Pferd kann mit allen zugelassenen Medikamenten behandelt werden.
Bei der Entscheidung für den Status "Schlachtpferd" können einige wenige Medikamente nicht zur Behandlung eingesetzt werden, bei anderen muss die Behandlung im Pferdepass dokumentiert werden. Hier ist in jedem Fall eine Wartezeit von 6 Monaten von der letzten Behandlung bis zur Schlachtung einzuhalten. Dieser Status kann jederzeit geändert werden.
Weiterhin müssen die Abzeichen im Diagramm auf Seite 7 des Passes durch einen Beauftragten der Zuchtverbände/Landeskommissionen oder einen Tierarzt eingezeichnet werden.
Besitzwechsel
Die Eintragung des Besitzwechsel kann unter Einsendung des Formulars "Besitzwechselanzeige" sowie des Passes und einer Kopie der Eigentumsurkunde beantragt werden. Die Gebühr beträgt 15 € einschließlich Mehrwertsteuer und Porto. Bei gewünschtem Rückversand per Einschreiben enstehen zusätzliche Kosten (siehe Formular Besitzwechselanzeige).